Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
28.06.2006
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 13.Paragraph 13,
Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden. Verordnungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
NOR40079678